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Der Gleichheitssatz im Arbeitsrecht
I. Einleitung
Die Berücksichtigung individueller Merkmale ist für eine gerechte und interessenorientierte Mitarbeiterführung unerläßlich. Eine völlige Differenzierung ist dabei allerdings ebenso fehl am Platz wie eine totale Egalisierung. Der Betriebsfrieden wird empfindlich gestört, wenn Gleiches ungleich und Ungleiches gleich behandelt werden. Wer mehr leistet als andere, erwartet auch eine entsprechende Belohnung. Bei der Verteilung und erst recht bei der Verweigerung von Vergünstigungen stößt ein Arbeitgeber (ArbG) jedoch auf Grenzen. Ihn binden besondere Gleichbehandlungsgesetze, der Gleichberechtigungssatz und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
II. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 3 Abs. 1 GG). Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Art. 3 Abs. 2 GG). Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat oder Herkunft oder wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG).
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen werden zur Anspruchsbegründung nur noch dann herangezogen, wenn spezielle Gesetze fehlen oder nicht auf besondere Rechtsinstitute zurückgegriffen werden kann. Art. 3 GG rich...