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Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften
Anmerkungen zum
Mit seiner Entscheidung vom hat der BFH erneut betont, dass eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch von Drittstaatengesellschaften möglich ist. Damit zeigt sich zum wiederholten Male die große Bedeutung der europäischen Grundfreiheiten, auf deren Basis die Entscheidung gefällt wurde. Daneben konkretisiert der BFH die Anforderungen an eine Einlagenrückgewähr. Der folgende Beitrag ordnet die aktuelle BFH-Entscheidung in die Rechtsprechungsentwicklung ein und würdigt die Kernaussagen kritisch. Ein Schwerpunkt wird dabei auf die konkreten Auswirkungen für die Praxis gelegt.
Das BFH-Urteil betrifft die bedeutende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr vorliegen kann.
Die Entscheidung führt insoweit die BFH-Rechtsprechung fort, als sie erneut die Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit für das direkte Steuerrecht betont.
Die Finanzverwaltung muss ihr Verwaltungshandeln nunmehr an die gefestigte Rechtsprechung des BFH anpassen.
I. Sachverhalt
[i]Haun/Schneider, Die Kapitalherabsetzung in den USA, IWB 19/2019 S. 769 NWB WAAAH-31622 Intemann, Einlagenrückgewähr durch Körperschaften aus Drittstaaten, NWB Online-Beitrag NWB AAAAH-30692 Mössner, in: Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, § 27 NWB VAAAG-95596 Die Klägerin, ...