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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers
I. Inhalt des Direktionsrechts
Das Direktionsrecht des ArbG umfaßt das Recht, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher auszugestalten. Dies betrifft Zeit, Ort und Inhalt und Art und Weise der zu leistenden Arbeit. Das Direktionsrecht unterliegt vielfältigen Begrenzungen, es muß sich im Rahmen des höherrangigen Rechts halten.
1. Mit Hilfe des Direktionsrechts ist es dem ArbG möglich, die Arbeitspflicht inhaltlich näher festzulegen. Dies bezieht sich sowohl auf die einzelnen Tätigkeiten und ihre Reihenfolge als auch auf die Begleitumstände, unter denen die Arbeit zu verrichten ist. Zur Illustration das (LAGE Nr. 11 zu § 611 BGB Direktionsrecht):
Ein AN war als Verkaufssachbearbeiter in einem Möbelhaus der gehobenen Kategorie tätig. Der ArbG untersagte dem AN, in Gegenwart von Kunden mit Jeans und Turnschuhen aufzutreten und wies ihn an, Sakko und Krawatte zu tragen. Das LAG Hamm hat die entsprechende Weisung für rechtmäßig gehalten. Zur Begründung hat das LAG Hamm darauf verwiesen, daß der ArbG sich an den bestehenden Kundenerwartungen orientieren dürfe. Daher dürfe ein ArbG, der Möbel des gehobenen ...