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Leitende Angestellte in der Betriebsverfassung
I. Begriff des leitenden Angestellten
1. Es gibt keinen allgemein gültigen Begriff des leitenden Angestellten.
a) Nach soziologischer Betrachtungsweise sind leitende Angestellte solche Personen, denen unternehmerische Teilfunktionen, insbesondere Arbeitgeberfunktionen übertragen worden sind. Regelmäßig ist der Unternehmer nicht mehr in der Lage, sein Unternehmen allein zu führen. Er muß damit Angestellte betrauen, auf die er sich verlassen kann, die ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die Arbeitgeberaufgaben übernehmen.
b) Auch in den verschiedenen Gesetzen wird der Begriff des leitenden Angestellten verwandt, so daß eine Auslegung entsprechend dem jeweiligen Gesetz erfolgen muß. Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet sich der Begriff des leitenden Angestellten in § 1 AZO und § 14 Abs. 2 KSchG. Hier wird für den leitenden Angestellten die erhöhte Leistungsbereitschaft und die Notwendigkeit des besonderen Vertrauens in den Vordergrund gestellt. In § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und § 16 SGG wird der Begriff des leitenden Angestellten vorausgesetzt, der allgemeine Aufgaben in der Rechtsprechung als ehrenamtlicher Richter übernehmen muß. Schließlich findet sich ein einheitli...