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Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Neuregelung des Kinderpflegekrankengeldes
I. Gesetzliche Ausgangslage
Durch das am in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl 1991 I S. 2325) hat die Regelung des sog. Kinderpflegekrankengeldes gem. § 45 SGB V weitgehende Änderungen erfahren. Versicherte Arbeitnehmer (AN) haben nach § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Die Altersgrenze für das erkrankte Kind wurde auf das 12. Lebensjahr angehoben. Die Bezugsdauer des Krankengeldes beträgt nach dem neugefaßten § 45 Abs. 2 SGB V nunmehr 10 bzw. 20 Arbeitstage (vgl. im einzelnen Marburger, NWB F. 27 S. 3867).
Die Regelung des § 45 Abs. 3 SGB V ist unverändert. Hiernach haben AN für die Dauer ihres Krankengeldanspruchs einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber (ArbG) auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Dieser arbeitsrechtliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den ArbG verlängert sich damit entsprechend der neu geregelten und erhöhten Bezugsdauer des Krankengeldes. Der mit un...