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Die personenbedingte Kündigung
I. Einführung
Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate bestanden haben, können von seiten des Arbeitgebers nur aus besonderen, die Kündigung sozial rechtfertigenden Gründen beendet werden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine Kündigung, die nicht auf solche Gründe gestützt werden kann, ist zunächst schwebend unwirksam. Dem Arbeitnehmer (AN) obliegt es, die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB) durch Kündigungsschutzklage geltend zu machen (§ 4 KSchG). Versäumt er die Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Dagegen können Nichtigkeitsgründe, die sich nicht aus dem KSchG ergeben, z. B. Nichtanhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), noch nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
Der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz gilt nicht für AN in Kleinbetrieben mit i. d. R. nicht mehr als fünf AN unter Ausklammerung der Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (vgl. ausführlich Boldt, ). Wird die Zahl von fünf AN überschritten, genießen auch die geringfügig Beschäftigten Kündigungsschutz.
Die Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können, sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG generalklauselartig aufgeführt. Das Gesetz nen...