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Das Ausgleichsverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
Das LFZG sieht in seinen §§ 10-19 ein Ausgleichsverfahren vor, durch das Kleinbetriebe gegen das Risiko der Lohnfortzahlung an Arbeiter im Krankheitsfalle abgesichert werden. Der Arbeitgeber leistet monatliche Umlagebeträge in die Ausgleichskasse und erhält dafür im Falle der Erkrankung eines seiner Arbeiter 80 v. H. des an diesen fortgezahlten Lohns erstattet.
Seit dem gilt das Ausgleichsverfahren auch in den fünf neuen Bundesländern. Bis dahin galt § 83 des Sozialversicherungsgesetzes der DDR, wonach ein ähnliches Ausgleichsverfahren vorgesehen war (vgl. dazu NWBDDR F. 26 S. 27 ff.).
I. Beteiligte Arbeitgeber
Am Ausgleichsverfahren beteiligt sind alle Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber kann eine natürliche, eine juristische Person (e. V., GmbH, AG, KG usw.) oder eine Personengesamtheit (OHG, BGB-Gesellschaft) sein. Vom Ausgleichsverfahren sind insgesamt ausgenommen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Verbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Desgleichen sind ausgenommen die Dienststellen und Einrichtungen der alliierten Truppen in de...