Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 10 Maßgebender Gewerbeertrag
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 10 GewStG
Weder die GewStR noch die GewStH noch die GewStDV enthalten eine unmittelbar für den maßgebenden Gewerbeertrag gültige Regelung.
I. Inhalt und Bedeutung des § 10 GewStG
1 § 10 GewStG bestimmt den Zeitraum, auf den bei der Ermittlung des Steuermessbetrags abzustellen ist (Bemessungszeitraum), d. h. währenddessen jener Gewerbeertrag bezogen worden sein muss, auf den die Steuermesszahl angewendet wird (§ 11 GewStG, „maßgebender“ Gewerbeertrag). Der Bemessungszeitraum orientiert sich am Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG), d. h. Bemessungs- und Erhebungszeitraum stimmen überein, und es gilt grds. wie auch beim Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 GewStG).
2 Sofern indes der Gewinnermittlungszeitraum bei einem handelsrechtlich Buchführungspflichtigen vom Kalenderjahr abweicht, fingiert § 10 Abs. 2 GewStG den Zeitpunkt des Bezugs des Gewerbeertrags in dem Erhebungs- und Bemessungszeitraum, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet.
II. Rechtsentwicklung des § 10 GewStG
3 § 10 Abs. 1 KStG geht zurück auf das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom (BGBl 1951 I S. 996), mit dem das 1943 eingeführte System der Gegenwartsbesteuerung in das GewStG übernommen wurde. Abs. 1 hat – nach zwischenzeitlicher...BGBl 1985 I S. 2436BGBl 1997 I S. 2590