Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 8 Nr. 1 Buchst. c Hinzurechnungen (Gewinnanteile des stillen Gesellschafters)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG
Lienau/Lotz, Die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen und die steuerlichen Konsequenzen, DStR 1991 S. 618; Jestädt, Partiarisches Darlehen oder Stille Gesellschaft?, DStR 1993, S. 387; Milatz, Die typisch stille Beteiligung an einem Nicht-Handelsgewerbe, DStZ 2006 S. 141; Korn, Der stille Gesellschafter in Handels- und Steuerbilanz, SteuK 2011 S. 428; Tschatsch/Rengier, BFH: Im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG auch negative Hinzurechnung möglich, NWB 52-53/2015 S. 3880; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020; Baltromejus, Gewerbesteuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, Stbg 2017, 307.
I. Rechtsentwicklung des § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG
1 § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt. Für Erhebungszeiträume, die vor dem begannen regelte § 8 Nr. 3 GewStG, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters hinzuzurechnen sind, wenn sie beim Empfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegen. § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG rekurriert zwar – wie die Vorgängerfassung – auf (sämtliche) Gewinnanteile des st...