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NWB Nr. 27 vom Seite 2071 Fach 26 Seite 2285

Die Lohnfortzahlung an Arbeiter im Krankheitsfalle

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

Abkürzungen: AG = Arbeitgeber; ARS = Arbeitsrecht in Stichworten; BAfA = Bundesanstalt für Arbeit; BB = Betriebsberater; DB = Der Betrieb; EEK = Sabel, Entscheidungssammlung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; KSchG = Kündigungsschutzgesetz; LFZG = Lohnfortzahlungsgesetz; MDR = Monatsschrift für deutsches Recht; NZA = Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht.

Das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und bei Kuren an Arbeiter abschließend. Bei Arbeitern, denen nach dem LFZG kein Fortzahlungsanspruch zusteht, kann nicht auf § 616 BGB zurückgegriffen werden. Für sonstige unverschuldete Verhinderungen an der Dienstleistung, die nicht auf krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Kur beruhen, kann - sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - auf § 616 BGB zurückgegriffen werden (vgl. dazu ausführlich

I. Grundsatz der Lohnfortzahlung

Das Gesetz begründet einen unabdingbaren Anspruch des Arbeiters auf Fortzahlung des vollen Lohnes gegen seinen AG (§§ 1 und 9) und hat sich damit für die arbeitsrechtliche Lösung der Lohnfortzahlung entschieden.

1. Anspruchsberechtigte

Der Anspruc...