Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern
I. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
Nach dem , 9/84, 3/85, 10/84, 764/86, 11/89, 12/89, 13/89 und 4/90 - AP Nr. 28 zu § 622 BGB) ist § 622 Abs. 2 BGB mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte. Die Problematik stellt sich nur für die alten Bundesländer, da in der ehemaligen DDR § 55 AGB-DDR weiter gilt, der eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht vorsieht.
Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen ist es umstritten, wie sich diese Feststellung der Unvereinbarkeit (Verfassungswidrigkeit) auswirkt, wenn die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und/oder der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung beendet worden ist, streitig sind und deswegen die Entscheidung ganz oder teilweise von der verfassungswidrigen Norm des § 622 Abs. 2 BGB abhängt (vgl. hierzu schon NWB F. 26 S. 2259).
II. Rechtliche Wertung durch das Bundesarbeitsgericht
Zu dadurch aufgeworfenen Fragen hat das BAG zunächst in drei Revisionssachen Stellung genommen. Nach seiner Auffassung ist b...