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FG Münster 25.07.2019 10 K 902/15 K, BBK 1/2020 S. 5

Bilanzierung | Rückstellung für die Verpflichtung zur Werkzeugpflege

Ein Lieferant, der die Werkzeuge, die er für die Herstellung der vertraglich zugesagten Maschinen benötigt, nach dem Liefervertrag lagern, warten und instandhalten muss, muss für diesen Aufwand eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands passivieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werkzeuge im Eigentum des Lieferanten oder des Bestellers stehen.

Die [i]Gesonderter Werkzeugvertrag neben Liefervertrag Klägerin lieferte Maschinen und schloss einen entsprechenden Liefervertrag. Daneben schloss sie mit dem Besteller noch einen sog. Werkzeugvertrag. Hierin verpflichtete sie sich, für die Dauer der Lieferverpflichtung und der folgenden 15 Jahre die Werkzeuge, die für die Herstellung der Maschinen erforderlich waren, auf eigene Kosten zu lagern, zu warten und instandzuhalten. Dies galt auch für solche Werkzeuge, die dem Besteller gehörten...