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Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
I. Überblick
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats (BR) in betrieblichen Angelegenheiten sind unterschiedlich ausgestaltet. Sie reichen von reinen Mitteilungspflichten des Arbeitgebers - ArbG - (z. B. § 105) bis zur erzwingbaren Mitbestimmung (z. B. in sozialen Angelegenheiten).
Im einzelnen unterscheidet man zwischen allgemeinen Überwachungsaufgaben und Auskunftsrechten des BR (s. unter II), der Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten, die zu einer erzwingbaren Mitbestimmung ausgestaltet ist (s. unter III), der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (s. unter IV-VII), unter denen der Mitwirkung bei Einstellungen und Kündigungen besondere Bedeutung zukommt, und der Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (s. unter VIII), unter denen dem BR bei der Erstellung des Sozialplanes ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eingeräumt ist.
II. Überwachungsaufgaben und Auskunftsrechte
Der BR hat darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen - auch die leitenden Angestellten - nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und die zugunsten der Arbeitnehmer (AN) geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden (§§ 75, 80 Abs. 1 Nr. 1).
Damit d...