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NWB Nr. 6 vom Fach 26 Seite 2089

Zulässigkeit einer alkoholbedingten Kündigung

von Regierungsrat z. A. Dr. U. Hildesheim, Neustadt a. d. W.

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Nach § 1 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 KSchG ist die Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also etwa nicht durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (AN) liegen (zur Verhaltensbedingtheit allgemein vgl. AP Nr. 6 zu § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung; zur Personenbedingtheit AP Nr. 37 zu § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung). Prinzipiell kann eine Kündigung wegen Alkoholmißbrauchs sowohl verhaltens- wie auch personenbedingt sein. Die Abgrenzung orientiert sich an der Feststellung, ob bereits das Stadium der Sucht erreicht ist.

I. Verhaltensbedingte Kündigung

Eine generelle Beantwortung der Frage, wann verhaltensbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit Alkoholgenuß sozial gerechtfertigt sind, ist im Hinblick auf die in § 1 KSchG zu prüfende jeweilige soziale Rechtfertigung nicht möglich. Das bedeutet: Es hat jeweils eine Einzelprüfung zu erfolgen, die den Umständen des Einzelfalles im ausreichenden Maße Beachtung schenkt.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen alkoholischen Mißbrauchs kommt in Betracht, wenn der Abusus noch nicht in das Stadium der Abhängigk...