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Belegausgabepflicht bei Einsatz eines Warenwirtschaftssystems
Zweifelsfragen zur neuen Bonpflicht nach § 146a Abs. 2 AO
[i]Teutemacher, Kassenführung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen ab 2020 – Checkliste, BBK 24/2019 S. 1188 NWB YAAAH-37388 Seit dem gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen. Neben der Einführung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sieht der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Belegerteilungspflicht vor. Die Nichtbeanstandungsregelung des hat zwar für die TSE eine Fristverlängerung bis zum vorgesehen, nicht aber für die Belegausgabepflicht. Entsprechend gilt die Belegausgabepflicht weiterhin ab dem und wirft (immer noch) zahlreiche Abgrenzungs- und Zweifelsfragen auf, die im Folgenden beantwortet werden sollen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Rechtliche Grundlagen
1. Regelung in § 146a Abs. 2 AO
[i]Krüger, Kassenführung (HGB), infoCenter NWB DAAAC-28623 Die Belegausgabepflicht ist geregelt in § 146a AO mit einer Konkretisierung in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Gem. § 146a Abs. 2 AO gilt:
„Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
[i]Keine Belegmitnahmepflicht Damit ist zunächst klargestellt, dass es keine Belegmitnahmepflicht gibt. Der Kunde kann die Annahme des Belegs folgerichtig verweigern. Der Unternehmer muss den Beleg allerdings ausstellen (drucken). S. 19
2. Regelung in der KassenSichV
2.1 Beleganforderungen
[i]Pflichtangaben Das BMF hat mit der KassenSichV von der Verordnungsermächtigung in § 146a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f AO Gebrauch gemacht und definiert in § 6 KassenSichV die Anforderungen an den Beleg. Danach muss ein Beleg mindestens enthalten: