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NWB Nr. 16 vom Fach 26 Seite 2065

Zeugnis und Auskunft im Arbeitsrecht

von Senatspräsident beim BAG a. D. Prof. Dr. Dr. Gerhard Boldt, Kassel

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Zeugnis

1. Allgemeines

Jeder Arbeitnehmer (AN) hat das Recht, vom Arbeitgeber (AG) ein Zeugnis über seine Tätigkeit zu verlangen. Das sehen fast alle Gesetze, die sich mit dem Arbeitsverhältnis (AV) befassen, vor, wenn auch der Wortlaut nicht genau übereinstimmt (so § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO). Auch dem Handelsvertreter muß, obwohl §§ 84 ff. HGB keine entsprechende Bestimmung enthalten, ein solcher Anspruch im Hinblick auf seine beruflichen Interessen zugebilligt werden. Bergleute haben jetzt einen Anspruch auf ein Zeugnis gemäß § 630 BGB, nachdem das Bundesberggesetz (BBergG) v. (BGBl. I S. 1310) keine privatrechtlichen Bestimmungen mehr über das AV mehr enthält. Dem Auszubilden hat der Ausbilder nach § 8 BBiG ein Zeugnis bei Beendigung des Berufsbildungsverhältnisses auszustellen.

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Zeugnissen, dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält lediglich Angaben über die Art des AV und dessen Dauer. Nur § 630 BGB setzt die Beendigung eines ”dauernden Dienstverhältnisses” voraus, doch darf dieser Begriff nach allgemeiner Ansicht nicht eng ausgelegt werden. Auch ein Aushilfsverhältn...