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Tätigkeit berufsangehöriger Personen als gesetzlicher Vertreter von das eigene Vermögen verwaltenden Gesellschaften
Nach Auffassung der WPK ist die Funktion als gesetzlicher Vertreter der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfer dann mit dem Beruf nicht unvereinbar, wenn einziger Gesellschafter der GmbH eine KG ist, deren Kommanditisten sämtlich langjährige Partner einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft mit Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten sind und die GmbH & Co. KG nur darauf gerichtet ist, die Betriebsimmobilie dieser interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft zu verwalten.
Die Meldung der WPK vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/1k3no.