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NWB Nr. 19 vom Seite 1581 Fach 25 Seite 2077

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz

von Professor Dr. jur. Ralf Holland, Detmold

S. 1582Wesentliche Bereiche des Öffentlichen Immissionsschutzrechts sind durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine Durchführungsverordnungen geregelt. Das BImSchG enthält im Ersten Teil Allgemeine Vorschriften (nachstehend Ziff. I). In den weiteren Teilen regelt das BImSchG einzelne Bereiche des Immissionsschutzes (nachstehend Ziff. II bis V).

I. Grundfragen zum Immissionsschutz

1. Gegenstand des Immissionsschutzes; rechtliche Zuordnung

Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1). Die Vorschriften des BImSchG sind den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Umweltrechts zuzuordnen; es handelt sich nach der neueren Systematik des Umweltrechts um medialen Umweltschutz.

2. Sachlicher Geltungsbereich des BImSchG

Das BImSchG regelt verschiedene Sachbereiche. Im einzelnen zählen dazu:

  • Errichtung und Betrieb von Anlagen (nachstehend Ziff. II),

Bei den in § 3 enthaltenen Begriffen handelt es sich um allgemeine Bestimmungen, sog. unbestimmte Rechtsbegriffe