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Einführung in das Umweltrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Rechtstatsächlicher Hintergrund und Gegenstand des Umweltrechts
1. Bedeutung des Umweltschutzes
Der Umweltschutz nimmt in Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft einen hohen Rang ein. Die Grundsätzlichkeit dieser Thematik folgt aus dem Umstand, daß die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Pflanzen, Tiere, Wasser, Luft), die Schonung der Umwelt und der Rohstoffe unabdingbare Voraussetzung für die Ermöglichung, Erhaltung, Fortsetzung und Weiterentwicklung eines menschenwürdigen Daseins, einer Entfaltung der Persönlichkeit und jeglicher Wirtschaftstätigkeit ist. Die Brisanz der Umweltproblematik kommt schon im Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971 (BT-Drs. VI/2710 S. 7) zum Ausdruck. Es heißt dort, daß die Eingriffe des Menschen in den Naturhaushalt erst in der hochindustrialisierten Gesellschaft unserer Zeit zu einer ernsten Gefahr geworden seien. Die Eingriffe zeigen sich vornehmlich in folgenden Erscheinungsformen:
zunehmende Überbauung der Natur
Verwendung umweltbelastender Energiequellen und Chemikalien
Errichtung und Betrieb großtechnischer Anlagen
intensiv...