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NWB Nr. 36 vom Seite 3001 Fach 24 Seite 2247

Das gemeindliche Vorkaufsrecht

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum

I. Einleitung

Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB ist ein Instrument, das der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, insbesondere zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung (so die Überschrift des 2. Teils des BauGB ”Sicherung der Bauleitplanung”), ohne ein Enteignungsverfahren das Eigentum an Grundstücken zu erwerben. Mit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts kann eine Gemeinde in den Kaufvertrag eintreten, den der Verkäufer mit einem Dritten - dem Erstkäufer - über ein Grundstück abgeschlossen hat. In st. Rspr. geht das BVerwG dabei davon aus, dass die Vorschriften über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB grundsätzlich nur Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird (vgl. u. a. BVerwG, BauR 1996 S. 541).

Das Vorkaufsrecht entsteht zwar erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist jedoch von Anbeginn an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde belastet. Das Vorkaufsrecht besteht nur beim Kauf von Grundstücken, nicht etwa bei anderen Rechtsvorgängen wie Tausch, Schenkung u...