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BFuP Nr. 6 vom Seite 599

Kritische Anmerkungen zu den gesetzlichen und verwaltungsseitigen Maßnahmen der Sanktionierung von Cum-cum-Gestaltungen

Univ.-Prof. Dr. Alois Paul Knobloch und Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Universität des Saarlandes

Mit § 36a EStG hat der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsnorm eingeführt, um sog. Cum-cum-Geschäften entgegenzutreten. Das BMF hat sich zu Fragen der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ebenso geäußert (Schreiben vom ) wie zur Behandlung von Altfällen vor deren Inkrafttreten (Schreiben vom und ). Der Beitrag setzt sich kritisch mit diesen BMF-Schreiben auseinander, wobei die Kritik am Schreiben zur Erfüllung der Vorgaben des § 36a EStG auf die gesetzliche Vermeidungsnorm zurückstrahlt. Für eine etwaige Neugestaltung der Norm wird deshalb ein Diskussionsvorschlag formuliert.

1 Untersuchungsgegenstand und Problemstellung

Mit § 36a EStG hat der Gesetzgeber im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes vom eine spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsnorm eingeführt, um sog. Cum-cum-Geschäften entgegenzutreten. Bei diesen erfolgen die schuldrechtliche Übertragung und (dingliche) Lieferung von Aktien mit dem Dividendenanspruch, also vor dem Dividendenstichtag, um Steuervorteile zu erlangen. Im Schreiben vom hat das BMF das Verfahren zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 36a EStG dargelegt. Doch sind auch Altfälle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum der Finanzverwaltung noch ein Dorn im ...