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Schadensersatz | Unterlassene Weiterleitung von Geldern durch Rechtsanwältin
§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO, wonach ein Rechtsanwalt fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen hat, ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einer Rechtsschutzversicherung.
Die Versicherung des Mandanten der beklagten Anwältin, die ihren Mandanten in einer Kapitalanlageangelegenheit rechtlich vertrat, hat die Anwältin vergeblich auf Erstattung eines Zinsschadens in Anspruch genommen. Ein Verzinsungsanspruch aus § 849 BGB scheitert, weil die Versicherung keinen deliktsrechtlichen Anspruch gegen die Anwältin auf Ersatz der von dem Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen hat. Nach Auffassung des Senats gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass § 43a BRAO auch dem individuellen Schutz ...