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FG München | Grenzgängereigenschaft nach dem DBA Schweiz
(1) Der Grenzgängerstatus i. S. des Art. 15a DBA Schweiz scheidet aus, wenn die regelmäßige Rückkehr vom Wohnsitz wegen der großen Entfernung und schweren Erreichbarkeit unzumutbar ist. (2) Die Prüfung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führt, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Grenzgängers nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA Schweiz (regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort) erfüllt sind.
Der [i]Berechnung der Arbeitstage ist bei Bereitschaftsdienst mit Rufbereitschaft ggf. nicht an Tagesgrenze gebundenKläger hatte nach Aufgabe seiner eigenen Arztpraxis im Streitjahr in der Schweiz als Honorararzt gearbeitet. Im Einkommensteuerbescheid 2014 erfasste das Finanzamt die Einkünfte aus der Vertretertätigkeit in der Schweiz unter Anwendung der Grenzgängerregelung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass er kein Gr...