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NWB Nr. 14 vom Seite 1075 Fach 24 Seite 2073

Das Grundbuch

von Justizrat Prof. Dr. Hans-Armin Weirich, Notar a. D., Ingelheim

System, Verfahren, Rechtswirkungen

I. Vorbemerkung

Der Grund und Boden nebst aufstehenden Gebäuden bildet den wesentlichen Teil des Volksvermögens. Er ist Grundlage unserer Lebenskultur und Wirtschaftsordnung. Seine Wertbeständigkeit ermöglicht eine moderne, weitgehend auf Kredit aufgebaute Volkswirtschaft. Die rechtliche Erfassung des Grundvermögens, die Offenlegung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken sowie die Sicherung der Verkehrsfähigkeit bei Veräußerung und Belastung sind deshalb eine wichtige Aufgabe der Rechtsordnung. Diese Aufgabe erfüllt das deutsche Grundbuchsystem in vorzüglicher Weise.

II. Das Grundbuch als öffentliches Register

1. Das Grundbuchamt

a) Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Die Grundbücher werden bei den Grundbuchämtern geführt; dies sind Abteilungen der Amtsgerichte, d. h. der Gerichte erster Instanz (§ 1 GBO). Die Zuweisung der Grundbuchführung zur Justiz ist eine rechtspolitische Entscheidung; das Grundbuch soll von den rechtskundigen und unabhängigen Gerichten geführt werden.

Besonderheiten bestehen jedoch in Baden-Württemberg. In Baden werden die Grundbuchämter von staatlichen Notaren (zum Richter...