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Erhaltungssatzungen nach dem Baugesetzbuch
I. Bedeutung der Erhaltungssatzungen als städtebauliches Gestaltungsinstrument
1. Einführung
Will eine Gemeinde die städtebauliche Eigenart eines Gebiets oder die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet erhalten oder städtebauliche Umstrukturierungen sozial verträglich gestalten, reichen regelmäßig die durch das Recht der Bauleitplanung in den §§ 1 ff., 29 ff. BauGB eröffneten Möglichkeiten der Reglementierung nicht aus. Um gleichwohl die genannten Ziele verfolgen zu können, sind in den §§ 172 bis 174 BauGB spezielle Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Veränderungen eines Gebiets vorgesehen. In einem ersten Schritt können die Gemeinden, gestützt auf § 172 Abs. 1 und 2 BauGB, durch Ortsrecht einen Genehmigungsvorbehalt für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung, ggfs. auch die Errichtung baulicher Anlagen, einführen (Erhaltungssatzung). In einem zweiten Schritt ist nach Maßgabe des § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB und der §§ 173, 174 BauGB über die Genehmigungserteilung für das beabsichtigte Vorhaben zu entscheiden.
An die Regelungen des § 172 BauGB zum Zwecke der Erhaltung und ggfs. Verhinderung baulicher Anlagen schließen sich weitere Rechtsfolgen an. Unter den ...