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NWB Nr. 22 vom Seite 1855 Fach 24 Seite 1955

Bauordnungsrecht

von Dr. Günter Gaentzsch, Berlin

Rechtsprechungsnachweise: Thiel/Gelzer, Baurechtssammlung (BRS), Jahresbände 1 bis 55 (1993); Fachzeitschriften: Baurecht (BauR); Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR); Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ). Vgl. auch die jährlichen Berichte zur Entwicklung des Bauordnungsrechts von Ortloff in NVwZ, z. B. 1991 S. 627; 1992 S. 224; 1993 S. 713.

I. Gegenstand, Zweck, Anwendungsbereich

Das Bauordnungsrecht (früher: Baupolizeirecht) steht als landesrechtlich geregelter Zweig (Landesbaurecht) des öffentlichen Baurechts neben dem bundesrechtlich geregelten Städtebaurecht oder Bauplanungsrecht (Bundesbaurecht = Baugesetzbuch - BauGB -, Baunutzungsverordnung - BauNVO -, vgl. NWB F. 24 S. 1785). Es stellt Anforderungen an das Baugrundstück und darauf zu errichtende oder bereits errichtete bauliche Anlagen mit dem Ziel, Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die durch das Errichten, das Ändern, das Benutzen, den Zustand und den Abbruch von baulichen Anlagen entstehen können (jeweils §§ 1, 3 BauO). Über die Gefahrenabwehr hinaus stellt es auch Anforderungen an die Baugestaltung (s. u. III, 2). Es regelt schließlich auch das...