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Weitere Beschaffenheitskriterien für Mietzuschläge in den neuen Bundesländern
Die Umsetzung der Beschaffenheitszuschläge nach der 2. Grundmietenverordnung (vgl. dazu NWB F. 24 S. 1905 ff.) stand mit Mittelpunkt einer Erörterung zwischen Vertretern der Mieter- und Vermieterverbände sowie der Länder im Bundesbauministerium. Neben dem Erfahrungsaustausch über die abgeschlossene Grundmietenerhöhung zum mit einer Sockelmieterhöhung von 1,20 DM und drei Beschaffenheitskriterien von je 0,30 DM (vgl. dazu NWB F. 24 S. 1891) ging es darum, für die restlichen zwei Kriterien (Hausflur oder Treppenhäuser sowie Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen), nach denen zum eine Erhöhung von höchstens 0,60 DM zulässig ist, konkretisierende Beispiele zu finden.
Der Meinungsaustausch hat ergeben, daß sich der vom Bundesbauminister am herausgegebene Kriterienkatalog (vgl. NWB F. 24 S. 1905 ff.) bei aller Schwierigkeit der Beurteilung von Bauschäden nach Auffassung der Länder und Vermieterverbände bewährt hat. Auch der Mieterbund, der sich generell gegen die Mieterhöhung ausspricht, wünscht keine Neufassung des Katalogs, sondern eine Konkretisierung durch weitere Beispiele.
Neben dieser aufgrund der 2. Grundmietenverordnung v. vorge...