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NWB Nr. 51 vom Seite 3786

Rückwirkende Aufhebung einer Familienversicherung

Horst Marburger

[i]Meier, Kranken- und Pflegeversicherung, infoCenter, NWB FAAAH-05712 In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind neben dem Mitglied selbst dessen Ehe-/Lebenspartner, seine Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern versichert. Die Familienversicherung tritt kraft Gesetzes ein und endet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Familienversicherter EhegatteDie für die Familienversicherung in § 10 Abs. 1 und 2 SGB V festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gelten auch in der Pflegeversicherung (vgl. § 25 SGB XI). Für beide Versicherungszweige gilt als Einkommensgrenze für Familienversicherte 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Dies waren – bezogen auf den Fall – 350 € in 2007, 355 € in 2008, 360 € in 2009 und 365 € in 2010.

Sachverhalt:

[i]LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.8.2019 - L 9 KR 130/17, rkr. NWB EAAAH-31025 Der bei der gesetzlichen Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte M wendet sich gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung für seine familienversicherte Ehefrau für die Zeit ab dem . M füllte in den Jahren 2006–2010 mehrfach von der KK übersandte Vordrucke u. a. zur Prüfung einer Familienversicherung unzureichend aus oder verneinte eine selbständige Tätigkeit ... /