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NWB Nr. 51 vom

Enteignung kein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG

Dr. Katrin Dorn und Karina Barg

Mit dem Urteil v.  - IX R 28/18 ( NWB AAAAH-30559) hat der BFH entschieden, dass die Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG ist und damit das ( NWB VAAAH-04820) bestätigt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Sachverhalt und Streitfrage

[i]BFH, Urteil v. 23.7.2019 - IX R 28/18, NWB AAAAH-30559 Dem Urteil lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Den Klägern gehörte ein Grundstück. Das Eigentum an diesem Grundstück wurde diesen durch staatlichen Hoheitsakt im Wege der Enteignung entzogen. Dafür erhielten die Eheleute eine entsprechende Entschädigung. Den daraus erzielten Gewinn wollte das beklagte Finanzamt als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteuern, weil die Beweggründe für ein Veräußerungsgeschäft hierbei unbeachtlich seien. Maßgeblich sei nur, dass den Klägern die Werterhöhung während der Haltefrist wirtschaftlich zugeführt werde. Dagegen richtete sich die Klage der Eheleute, welcher zunächst das FG Münster stattgegeben hat und die der BFH nunmehr durch Zurückweisung der Revision des beklagten Finanzamts bestätigt hat.

Entscheidung des BFH

[i]§ 23 EStG setzt vom Willen des Steuerpflichtigen getragene Betätigung vorausAuch nach Auffassung des BFH ist die Ent...BStBl 1961 III S. 385