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Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
I. Wesen und Bedeutung der VOB
Die VOB/B wird nur kraft Vereinbarung Vertragsbestandteil. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzuordnen. Sie muß daher nach § 2 Abs. 1 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Bei einem Vertrag mit einem privaten Bauherrn muß diesem die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise den vollen Text der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen (BGH BauR 1991 S. 328).
Die VOB/B kommt nur bei solchen Verträgen in Betracht, die Bauleistungen zum Gegenstand haben (BGH NJW 1983 S. 435). Wird in einem Generalunternehmensvertrag auf Veranlassung des Unternehmers die VOB/B global einbezogen, gilt sie nur für die Bauleistungen, nicht für die gleichzeitig übernommenen Architekten- und Ingenieurleistungen (BGH NJW 1988 S. 142). Daher greift für diese auch die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren Platz.
§ 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG privilegiert die VOB/B als ein Regelungswerk besonderer Art. Eine isolierte Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen findet nicht statt, wenn die VOB/B als Ganzes oder zumindest im wesentlichen als Ganzes vereinbart wird (BGHZ 86 S. 135). Lange Zeit galt die VOB/B unbestritten als gelungener Interessenausgleich zwisch...