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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG
(1) Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i. S. des § 3 Nr. 58 EStG. (2) Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind (Bezug: § 19, § 3 Nr. 58 EStG).
(1) Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für eine Handwerkskammer als Arbeitgeberin. Die Handwerkskammer gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau (wie auch weiteren Arbeitnehmern) mit Darlehensvertrag vom ein sog. zinsvergünstigtes Arbeitgeberwohnbaudarlehen über 18.000 DM zur Finanzierung ihres gemeinschaftlich ...