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NWB Nr. 34 vom Fach 24 Seite 1701

Zeitmietverträge und Staffelmieten

von Regierungsdirektor Friedrich Metschies, Wuppertal

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Zeitmietverträge

Schon nach bisherigem Recht (Art. 2 II. WKSchG - jetzt § 564c Abs. 1 BGB) war der Abschluß von Mietverträgen auf bestimmte Zeit zwar grundsätzlich zugelassen; der Mieter hatte aber das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses über die vereinbarte Wohndauer hinaus auf unbestimmte Zeit zu verlangen, allerdings mit der Einschränkung, daß der Vermieter demgegenüber geltend machen konnte, daß er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe. Wegen der mit dem Nachweis eines ”berechtigten Interesses” nicht selten verbundenen Schwierigkeiten hat diese gesetzliche Regelung in der Vergangenheit dazu geführt, daß zahlreiche Vermieter, die Wohnraum nur für vorübergehende Zeit vermieten wollten, diesen lieber leerstehen ließen, als daß sie es auf sich nehmen wollten, am Ende der vereinbarten Mietzeit ihr ”berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses” (§ 564b Abs. 1 BGB) darlegen und beweisen zu müssen.

Angesichts dieser Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt hat der Gesetzgeber in § 564 Abs. 2 BGB nicht nur den Anspruch des Mieters auf Fort...