Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 5 vom Seite 311 Fach 23 Seite 345

Höferechtliche Abfindungsansprüche des weichenden Erben

von Rechtsanwalt Holger Holl, Uelzen

I. Einleitung

Der BGH entschied mit Urt. v. - V ZR 334/99 (NJW 2001 S. 1726) über die Höhe der Abfindung einer weichenden Erbin nach § 12 HöfeO. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach § 12 HöfeO bemisst sich die Abfindung der weichenden Erben nach dem Hofeswert, der dem 1,5fachen des letzten steuerlichen Einheitswerts entspricht. Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofs von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden (vgl. Hessler, NWB F. 23 S. 317). Mit der 1976 in Kraft getretenen Abfindungsregelung der HöfeO strebte der Gesetzgeber einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Erhaltung des Hofs und den Vermögensinteressen der weichenden Erben an. Dabei ging er davon aus, dass die der Beurteilung eines Landguts eigene Abfindungsgerechtigkeit aufgrund der individuellen und zeitnahen Bestimmung des Einheitswerts erreicht werden könne. Das Ziel, die Abfindungen dem aktuellen Ertragswert anzunähern, ließ sich jedoch nicht verwirklichen, da eine ursprünglich jeweils nach sechs Ja...