Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Wissenschafts- und Forschungszweckbetriebe
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Prüfung, ob sie mit einem gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Auftragsforschung“ das Erfordernis erfüllen, überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert zu sein, auf der Ebene der juristischen Person des öffentlichen Rechts und nicht auf der Ebene des BgA durchzuführen. (2) Eine unionsrechtliche Grundlage für eine allgemeine Steuersatzermäßigung der Leistungen der Träger von gemeinnützigen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. mit § 68 Nr. 9 AO besteht nicht. Dies führt zu einer einschränkenden Auslegung der Begriffe, die eine Steuersatzermäßigung über den unionsrechtlich zulässigen Rahmen hi...