Ohne Zuordnung kein Vorsteuerabzug
Handlungsempfehlungen, nicht nur zum Jahresende
In dieser Ausgabe ergänzen Korn/Strahl auf ihre steuerlichen Hinweise zum Jahresende aus NWB 49/2019 um eine Auswahl interessanter und praxisrelevanter Urteile und Verwaltungsanweisungen aus der Steuerrechtsprechung und Verwaltungspraxis des nun zu Ende gehenden Jahres 2019. In komprimierten Kernaussagen fassen die Autoren diese zusammen und geben Hinweise für die Umsetzung in die Praxis. Trotz Konzentration auf die wesentlichen Veröffentlichungen ist wieder einiges zusammengekommen. Ganz aktuell, haben Korn/Strahl auch schon das erst am veröffentlichte BMF-Schreiben zur Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG auf die Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen unter Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung berücksichtigt. Eine ausführliche Kommentierung dieser Verwaltungsanweisung folgt in Kürze. Keine Aufnahme mehr finden konnte hingegen die Aktualisierung der GoBD vom . Zwar hatte das BMF schon am eine Neufassung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff auf seiner Homepage „veröffentlicht“, dieses Schreiben aber wegen noch bestehenden Abstimmungsbedarfs zwischenzeitlich wieder zurückgerufen. Große Abweichungen scheint es zwischen diesen beiden Schreiben aber nicht zu geben. Mit den aktuellen GoBD werden sich Vetten/Gerster in der nächsten NWB-Ausgabe befassen.
Auf die Bedeutung der Dokumentation der umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt genutzter Leistungsbezüge haben Knorr/Bentz in NWB 39/2019 S. 2877 eindringlich hingewiesen. Kann die Dokumentation nicht über den Vorsteuerabzug erfolgen, bedarf es anderer Beweisanzeichen – wie einer schriftlichen Mitteilung an das Finanzamt über die Höhe der Zuordnung. Wie wichtig die Dokumentation ist, zeigt das erst kürzlich veröffentlichte das Bentz auf vorstellt. Hier wurde dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage versagt, weil er diese zu spät seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Ein Fehler, der zu vermeiden gewesen wäre.
Nach der am erfolgten Zustimmung des Bundesrats zur Reform der Grundsteuer kann diese wie geplant in Kraft treten. Viele Immobilienbesitzer fragen sich nun, welche Grundsteuerbelastungen ab dem Jahr 2025 auf sie zukommen werden und welcher Erklärungsaufwand sich aus der Reform ergeben wird. Schmidt unternimmt auf eine erste Analyse der Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren und kommt zu erstaunlichen Ergebnissen. Beispielsrechnungen zeigen, dass wertvolle Grundstücke (hoher Bodenrichtwert) eher geringer mit Grundsteuer belastet werden als Grundstücke in schlechteren Lagen (niedrigere Bodenrichtwerte).
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 3657
NWB NAAAH-36602