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EuGH | Steuerbefreiung der Ausfuhr und Steuerbetrug
Die Klägerin verkaufte Mobilfunktelefone an ukrainische Unternehmen. Die betreffenden Gegenstände hatten zwar das Gebiet der Union verlassen, die Mobiltelefone waren aber von anderen, nicht identifizierten Unternehmern erworben worden. Die Steuerbefreiung der Ausfuhr wurde daher verweigert.
Nach Meinung des EuGH kann eine Ausfuhrlieferung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Empfänger identifiziert wurde – es sei denn, dass der Verstoß gegen diese formelle Anforderung den Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, oder dass der Steuerpflichtige sich vorsätzlich an [i]Schließt die Beteiligung an einem Steuerbetrug in einem Drittland die Steuerbefreiung der Ausfuhr im EU-Abgangsstaat aus?einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat. Der Betrug sei ausschließlich im Gebiet eines Drittstaates als Bestimmungsstaat...