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Preise bei öffentlichen Bauleistungen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Die VO PR Nr.1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen zielt in erster Linie auf eine Liberalisierung des bis dahin geltenden Baupreisrechts. Vor allem wurde durch die VO PR Nr. 1/72 der Bereich und der Vorrang der marktwirtschaftlichen Preisbildung verstärkt. Wettbewerbspreise sollten grundsätzlich keinen preisrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Der Verordnungsgeber sah sich 1972 jedoch außerstande, auf eine Kontrolle der Wettbewerbspreise vollständig zu verzichten.
Die in § 5 Abs. 2 S. 2 vorgesehene preisrechtliche Überprüfung von Wettbewerbspreisen anhand von Selbstkostenpreisen ist durch die Erste VO zur Änderung der VO PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (VO PR Nr. 1/84) mit Wirkung vom entfallen. Diese weitere Liberalisierung des Baupreisrechts wird insbesondere mit dem Ziel der Wirtschaftspolitik, einer wettbewerblichen Preisbildung auf dem Markt, begründet. Ferner soll dem Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Bauleistungen eine größere Bed...