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Die Geldwäsche und ihre rechtliche Bekämpfung
I. Einführung
Seit einiger Zeit bemüht sich der Gesetzgeber (verstärkt), dem sog. organisierten Verbrechen die finanzielle Basis zu entziehen. Im Rahmen des Gesetzes über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und anderer Formen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) v. (BGBl 1992 I S. 1302) ist speziell der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) geschaffen worden. Die neuartige Strafnorm richtet sich explizit gegen die Einschleusung ”schmutzigen” Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäschevorgänge werden jedoch zumeist gut getarnt und sind vielfach auf Anhieb nicht zu erkennen. Etliche Zwischenstufen verschleiern die Herkunft des nach ”Geldwäsche” sauberen Geldes. Die Phasen lassen sich grob wie folgt unterscheiden:
1. Einbringung der illegal erwirtschafteten Gewinne in den legalen Finanz- bzw. Wirtschaftskreislauf (z. B. bei Banken, Spielcasinos, Wechselstuben, Wertpapiermaklern);
2. Verwischung der Spuren (z. B. durch zahlreiche verwirrende Transaktionen, meist über Ländergrenzen hinweg);
3. ”Legalisierung”, d. h. den Vermögenswerten wird eine scheinbar legale Herkunft gegeben (z. B. durch Überbewertung von Vermögenswerten, Scheingeschäfte mit fingierten Rechnungen, Aufnahme fiktiver Kredit...