NWB Kommentar Bilanzierung
11. Aufl. 2020
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§ 267 Umschreibung der Größenklassen
Hargarten/Claßen, Praxisfragen zur handelsrechtlichen Größenklassifizierung, BB 2020 S. 299; Lehwald, Die Zahl der Beschäftigten als Abgrenzungsmerkmal, BB 1981 S. 2107; Nemet/Zilch, Zweifelsfragen bei der Größenklassenklassifizierung gemäß § 267 HGB, WPg 2016 S. 843; Petersen/Zwirner, Die Unternehmensberichterstattung im Lichte des BilMoG – Veränderte Publizitätsregelungen, StuB 2007 S. 889; Veit, Zur Bedeutung formeller Bilanzpolitik, DB 1994 S. 2509; Roß, Zu den Auswirkungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern auf die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer sowie den Ausweis in der GuV beim Entleiher, DB 2016 S. 2853.
I. Überblick
1Abhängig von der Größe einer Kapitalgesellschaft kann diese
Bilanz, GuV und Anhang in verkürzter Form aufstellen (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276 und 288 HGB),
auf einen Lagebericht verzichten (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB),
latente Steuern nicht ansetzen (§ 274a Nr. 5 HGB) sowie
weitere Erleichterungen bei der Prüfung und Offenlegung in Anspruch nehmen.
§ 267 HGB definiert die Größenklassen und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erleichterung, während der Inhalt der Erleichterung (die Rechtsfolge) in den o. g. und weiteren Einzelparagraphen geregelt ist.