NWB Kommentar Bilanzierung
11. Aufl. 2020
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§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit
I. Regelungsgehalt
1§ 258 HGB trifft Regelungen zur Vorlage von Handelsbüchern in einem Rechtsstreit:
Nach Abs. 1 kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage anordnen.
Abs. 2 der Norm stellt den Regelungszusammenhang zur Zivilprozessordnung dar. Deren Vorlagevorschriften bleiben unberührt.
Die Möglichkeiten in Abs. 1 ergänzen also die Zivilprozessordnung. Diese bietet keine ausreichende Handhabe zur Verwendung von Handelsbüchern als Beweismittel.
II. Gerichtliche Anordnung (Abs. 1)
2Der Anwendungsbereich von § 258 HGB betrifft Zivilrechtsstreitigkeiten ohne Beschränkung auf Handelssachen, ebenso Schiedsgerichtsverfahren und Spruchstellenverfahren gem. § 306 AktG a. F., jetzt Spruchverfahrensgesetz. Die Anordnung des Gerichts zur Vorlage der Handelsbücher kann sich nur auf die Handelsbücher einer Partei des Verfahrens beziehen. Wegen des Inhalts und Umfangs der Handelsbücher wird auf → § 257 Rz. 10 verwiesen.
3Das Gericht ist bezüglich seiner Anordnung nicht an Beweisanträge gebunden. Es kann „von Amts wegen“ tätig werden. Es genügt die Überzeugung über die Sachdienlichkeit der Vorlage.
4Wegen der Form der Einsichtnahme vgl. → § 259.
III. Verhältnis zur Zivilprozessordnung (Abs. 2)
5Die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt. Abs. 1 ergänzt also lediglich diese Vorsc...