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Zum Transparenzgebot in der Lebensversicherung
I. Gegenstand der Entscheidungen
Die neuen Grundsatzentscheidungen des IV. Senats des BGH betreffen materiell bedeutsame Klauseln der ALB, die sich mit der Regelung des Rückkaufswerts im Falle von Beitragsbefreiung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses, mit der Verrechnung von Abschlusskosten sowie mit den Grundsätzen der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung befassen. Grundlage der Entscheidungen waren Klagen eines gemeinnützigen Verbraucherschutzvereins auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Teilweise im Gegensatz zu den Vorinstanzen kam der BGH bezüglich der Klauseln über den Rückkaufswert bei Beitragsbefreiung und Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie der Kostenverrechnung zu dem Ergebnis, dass diese wegen Intransparenz unwirksam sind. Den beklagten Versicherern wurde untersagt, die beanstandeten Klauseln weiter zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von bereits abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen darauf zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes geschieht.
Soweit der Klä...