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Handelsrechtliche Kapitalerhaltung bei Wertaufholungen durch Kapitalgesellschaften
Erfolgt bei einer AG oder GmbH in der Handelsbilanz eine Zuschreibung auf Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens, die auf eine außerplanmäßige Abschreibung zurückzuführen ist, steht den Leitungsorganen des bilanzierenden Unternehmens ein Wahlrecht zu: Der Eigenkapitalanteil aus der Wertaufholung kann – neben der grundsätzlich ertragswirksamen Realisation – den Rücklagen zugeführt werden. Damit schafft der Gesetzgeber eine Möglichkeit, nachträglich aufgedeckte stille Reserven im Unternehmen zu behalten (Kapitalerhaltung), mithin die Ausschüttung eines nicht zahlungswirksamen Ertrags zu vermeiden (Ausschüttungssperrfunktion).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Rücklagenbildung für Wertaufholungen nach § 58 Abs. 2a AktG
[i]Gesonderter Ausweis in Bilanz oder AnhangangabeDurch § 58 Abs. 2a AktG wird es Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ermöglicht, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in der Handelsbilanz den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Rücklage explizit im Jahresabschluss auszuweisen: Erfolgen kann dies
gesondert in der Bilanz oder
durch eine spezielle Anhangangabe.
Vorgenommen wird die Rücklagenbildung im Rahmen der Gewinnverwendung und dient als Wahlrecht generell dem Interessenausgleich zwischen der Selbstfinanzierung der Gesellschaft und der Renditeerwartung der Gesellschafter.