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Die Pfändung beim Girokonto
Neben der Pfändung von Arbeitseinkommen (vgl. dazu Burhoff, , dort auch zum Kontenschutz für Arbeitseinkommen; zum Pfändungsschutz bei Sozialleistungen s. Bley, ) kommt sicherlich der Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus seiner Bankverbindung besondere Bedeutung zu. Deshalb sollte der Gläubiger neben dem Arbeitseinkommen immer auch noch das (Gehalts-)Girokonto des Schuldners pfänden, da darüber i. d. R. nicht nur die Lohnzahlungen abgewickelt werden. Bei der Girokontenpfändung sind zu unterscheiden: Die Pfändung der Ansprüche des eigentlichen Kontokorrents und die der Ansprüche aus dem Girovertrag, der Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ist (BGH NJW 1985 S. 1218, 2699). Für ein Postgirokonto (vgl. § 23 PostG) gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend.
I. Pfändung der Ansprüche auf laufende Rechnung
1. Wirksamkeitsvoraussetzungen
Zur Wirksamkeit der Pfändung müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Pfändung einer Geldforderung erfüllt sein (vgl. dazu Burhoff, ). Für einen wirksamen Pfändungsantrag nicht ausreichend ist eine Umschreibung der zu pfändenden Forderung m...