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NWB Nr. 15 vom Seite 1421 Fach 21 Seite 1087

Anmeldung von Ansprüchen nach dem Kontoguthabenumstellungsgesetz

I. Einleitung

Die im Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark der DDR in D-Mark genannte Frist vom für Anträge auf nachträgliche Währungsumstellung rückt näher. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts wird eine Umstellung von Kontoguthaben in Mark der DDR in D-Mark endgültig nicht mehr möglich sein. Nachfolgend werden deshalb noch einmal Hintergrund und Inhalt des Gesetzes erläutert.

II. Regelung im Rahmen der Währungsunion

Im Rahmen der Währungsunion vom haben die Geldinstitute in Ostdeutschland rd. 22 Millionen Konten von Mark der DDR in D-Mark umgestellt. Die Geldversorgung und der Zahlungsverkehr sind ohne größere Schwierigkeiten angelaufen und bildeten damit die Grundlage für die sich anschließende Überführung der sozialistischen Planwirtschaft in eine marktwirtschaftliche Ordnung.

Eine Währungsumstellung von Konten in Mark der DDR auf D-Mark wurde nur vorgenommen, wenn dem Geldinstitut ein entsprechender Antrag des Kontoinhabers vorlag. Diese Voraussetzung war im Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom festgelegt worden; sie sollte im Rahmen des sog. Mißbrauchsverfahrens dazu beitr...