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NWB Nr. 3 vom Seite 91 Fach 21 Seite 1033

Die rechtliche Beurteilung von Ratenkreditverträgen

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über Verbraucherkredite vom (VerbrKrG) am sind ”sittenwidrige Ratenkreditverträge” und die damit zusammenhängenden Probleme von besonderer Bedeutung. Das VerbrKrG bringt zwar auch für Ratenkreditverträge einige Neuerungen, es gilt aber erst für die ab abgeschlossenen Verträge. Für Altverträge gilt weiterhin das bisherige Recht. Deshalb sollen im folgenden Beitrag die wesentlichen Probleme ”alter” Ratenkreditverträge dargestellt werden. Die Rechtsprechung zu diesen Problemkreisen ist zahlreich. Der Beitrag beschränkt sich daher aus Gründen der Übersichtlichkeit im wesentlichen auf die Rechtsprechung des BGH, die sich seit Ende der 70er Jahre mit der Problematik der Sittenwidrigkeit beschäftigt hat und inzwischen in eine gewisse Konsolidierungsphase eingetreten ist.

I. Abschluß des Ratenkreditvertrages

Der Ratenkreditvertrag ist Darlehensvertrag i. S. von § 607 BGB. Darlehensgeber und Darlehensnehmer müssen sich darüber einig sein, daß der Darlehens- S. 92geber verpflichtet sein soll, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zu verschaffen und für bestimmte oder unbestimmte Zeit belassen soll, während die Pflicht des Darlehe...