Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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Vorbemerkung zu § 8 Nr. 1
1§ 8 Nr. 1 GewStG ordnet eine anteilige Hinzurechnung für folgende laufenden Aufwendungen des Gewerbetreibenden an:
Entgelte für Schulden
Renten und dauernde Lasten
Gewinnanteile stiller Gesellschafter
Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Entgelte für Rechteüberlassungen.
2Die Hinzurechnung verfolgt primär den Zweck einer am Objektsteuerprinzip orientierten Ermittlung des Gewerbeertrags. Mithin soll sich im Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 1 GewStG als Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer gem. § 6 die objektivierte Ertragskraft des stehenden Gewerbebetriebs manifestieren.
Dies ist die Größe, die ausgehend von dem nach den Grundsätzen des EStG und KStG ermittelten Gewinn den Ertrag des Betriebs darstellt, der insbesondere unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftet wird. Insofern typisieren die Hinzurechnungstatbestände in § 8 Nr. 1 GewStG den ersparten Zinseffekt gegenüber einer eigenkapitalfinanzierten Betriebsführung mit solchen Wirtschaftsgütern, die im Eigentum des Gewerbetreibenden stehen.
3Eine Hinzurechnung der in § 8 Nr. 1 GewStG aufgeführt...