Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mindestbemessungsgrundlage bei Lieferung von Wärme (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)
Das FG Baden-Württemberg hatte mit darüber zu entscheiden, nach welchen Kriterien sich die Mindestbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk an nahestehende Personen bestimmt. Konkret ging es um die Ermittlung der Selbstkosten für den Wärmeanteil, der neben dem Strom, welcher in das allgemeine Stromnetz eingespeist wurde, von einer Personengesellschaft erzeugt und an eine teilidentische bzw. aus Familienangehörigen der Gesellschafter bestehende andere Personengesellschaft geliefert wurde.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Bei Heranziehen der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG hinsichtlich Fernwärmelieferung ist es nicht zulässig, auf den bundeseinheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis abzustellen (entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 3 Satz 8 i. V. mit Abs. 8 UStAE).
2. Die Selbstkosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG bestimmen sich nach den Kosten, mit welchen das Unternehmen nach den konkreten, individuellen Verhältnissen zum Lieferzeitpunkt tatsächlich belastet worden ist. Bei diesen Kosten sind jedoch kalkulatorische Kosten wie Eigenkapitalzinsen und Unternehmerlohn (pagatorische Kosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 2 f. HGB) nicht zu berücksichtigen.
3. Gemischte Aufwendungen, die sowohl auf die Strom- wie die Wärmeer...