Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner

Einkommensteuergesetz Kommentar

5. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-65345-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 90 Verfahren

Julia Wilhelm (Januar 2020)
Hinweis:

BStBl 2018 I 147 ff. (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung) und BStBl 2018 I 93 (steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

Literatur:

Emser/Jäger, Steuerliche Förderung der Altersvorsorge – Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, NWB 2017, 2490 ff.; Günther, Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger, ErbStB 2019, 288.

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 90 EStG regelt das Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die DRV Bund ist als zentrale Stelle (§ 81 EStG) für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage zuständig. Sie ermittelt auf der Basis der übermittelten Antragsdaten und der von ihr selbst erhobenen Daten (z. B. beitragspflichtige Einnahmen), ob und in welcher Höhe der Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG) und veranlasst die Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG). Diese erfolgt jedoch nicht an den Zulageberechtigten, sondern an den Anbieter, der jedoch verpflichtet ist, die Zulage unverzüglich dem Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutzuschreiben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die DRV Bund informiert den Anbieter mittels Datensatz, in welcher Höhe die Altersvorsorgebeiträge eines Z...

Einkommensteuergesetz Kommentar

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.