Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
BStBl 1991 I 657, betr. Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 StÄndG v. (DDR-GBl I Nr. 17, 136); BStBl 1991 I 737, betr. Steuerabzugsbetrag bei Neugründungen; BStBl 1992 I 192, betr. steuerliche Behandlung der sog. Akkumulationsrücklage; BStBl 1996 I 1198, betr. Akkumulationsrücklage bei der Gewerbesteuer.
Fischer, Sonderregelungen im Einkommensteuerrecht, NWB-DDR Fach 3, 41 (1/1991).
1 Rechtsentwicklung: Die Vorschrift wurde durch das EinigungsvertragsG v. gemeinsam mit den §§ 56 und 57 EStG, sowie dem inzwischen aufgehobenen § 59 EStG i. V. m. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 16 Buchst. k des Einigungsvertrags v. in das EStG eingefügt.
2Durch Zeitablauf überholte Regelung: § 58 EStG regelte die weitere Anwendung von Vorschriften der ehemaligen DDR im Beitrittsgebiet über den hinaus; sie gilt auch für Körperschaftsteuerpflichtige (Abschn. 26 KStR 1990). Da die weiter anwendbaren Vergünstigungen inzwischen ausgelaufen sind, hat die Vorschrift heute keine Bedeutung mehr.
3Inhalt und Bedeutung der Regelung: § 57 EStG regelt ...