Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Aufl. 2020
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§ 51 Ermächtigungen
BStBl 2014 I 1518, betr. Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2015; §§ 81 bis 82 EStDV.
Casser, Die Ermächtigungen des § 51 Abs. 1 Einkommensteuergesetz unter besonderer Berücksichtigung von Art. 80 Grundgesetz, 1990; Danwitz, Rechtsverordnungen, JA 2002, 93; Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl., Karlsruhe 2002; o. V., Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom BMJ, 3. Aufl. 2008 Teil C.6; Birnbaum, SteuerHBekG: Vereinbarkeit mit Europarecht und Grundgesetz, StBW 2010, 272; Voßkuhle/Wischmeyer, Grundwissen – Öffentliches Recht: Die Rechtsverordnung, JuS 2015, 311.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Bedeutung des § 51 EStG: Die Vorschrift enthält in vier Absätzen eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustandekommen, sondern von der Exekutive erlassen werden. Im Steuerrecht ist dies üblicherweise die Bundesregierung oder der Bundesfinanzminister. In den meisten Fällen ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich (Art. 80 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 105 Abs. 3 und Art. 108 GG). Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG „müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden“. Damit muss jede einzeln...